Im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen raten wir Ihnen:
- Ihre Forderungen vor einer möglichen Verjährung zu schützen
- Rücklagen für die längeren Gewährleistungen bei Ihrer Kalkulation zu berücksichtigen
- Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Neuregelungen anzupassen
- einen aktuellen Gesetzestext (BGB) zu beschaffen
1) Überblick zum neuen Verjährungsrecht
Die regelmäßige Verjährungsfrist wird von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Die Verjährung beginnt erst, wenn der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste). Unabhängig von der Kenntnis tritt die Verjährung spätestens 10 Jahre nach der Fälligkeit der Forderung bzw. bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter spätestens nach 30 Jahren ab der Handlung ein. Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist wird von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und bei Rechten an einem Grundstück 10 Jahre. Herausgabeansprüche aus Eigentum (sog. Vindikation) und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte und andere vollstreckbare Ansprüche verjähren nach 30 Jahren. Solange die Parteien über die Forderung verhandeln, ist die Verjährung gehemmt. Die Verjährungsunterbrechung wird künftig treffender “Neubeginn der Verjährung” genannt. Maßnahmen der Rechtsverfolgung (z.B. Erhebung einer Klage), die bislang zu einer Unterbrechung (= Neubeginn einer Verjährung) geführt haben, hemmen die Verjährung nur noch. Beachten Sie dazu bitte auch den Abschnitt “Wann greift das neue Recht?”
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2) Überblick zum neuen Leistungsstörungsrecht
Zahlreiche Vorschriften, die bislang reines Richterrecht waren, werden in das BGB aufgenommen - so das Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung, das der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und ebenso so das des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Leistungsstörungsrecht wird vereinheitlicht. Es gibt eine einheitliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz mit dem Vorliegen einer “Pflichtverletzung” als Anspruchsgrund. Wer zurücktritt, kann zusätzlich Schadensersatz verlangen (keine Alternativität mehr zwischen Rücktritt und Schadensersatz). Bevor ein Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, muss er in der Regel dem Schuldner zunächst eine Nachfrist setzen. Eine Ablehungsandrohung ist nicht mehr erforderlich. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Geldforderungen gilt künftig, dass man auch wieder durch eine Mahnung (vor Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungszugang) in Verzug geraten kann. Nach 30 Tagen seit Rechnungszugang gerät man automatisch in Verzug. Für einen Verbraucher gilt dies allerdings nur, wenn er zuvor in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen bis zu 11,62 % (8 % über Basiszinssatz).
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3) Überblick zum neuen Kaufrecht
Die Gewährleistungsfrist im Kauf- und Werkvertragsrecht von 6 Monaten wird auf 2 Jahre verlängert. Bei Schadenseintritt innerhalb der ersten 6 Monate besteht eine Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer/Händler muss beweisen, dass der Mangel nicht bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war. Bislang war es umgekehrt: Der Käufer musste beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war. Der Käufer hat einen (Erfüllungs-) Anspruch auf mangelfreie Ware. Ein Sachmangel liegt künftig vor, wenn der Ist-Zustand von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff, § 434 BGB n. F.). Der Verkäufer haftet künftig auch für Angaben (Werbung) des Herstellers über Eigenschaften der Ware (Bsp.: Kraftstoffverbrauch bei Kfz). Außerdem haftet der Verkäufer künftig für fehlerhafte Montageanleitungen. Der Käufer hat künftig einen Nacherfüllungsanspruch. Er hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, es sei denn, einer der beiden Ansprüche ist unverhältnismäßig. Der Verkäufer hat ein Nachbesserungsrecht. Nach fehlgeschlagener Nachbesserung/Nacherfüllung kann der Käufer gem. §§ 439 ff. BGB n. F. Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Rechts- und Sachmängel werden künftig gleichbehandelt. Bei nichtvorhandenen zugesicherten Eigenschaften muss der Verkäufer künftig auch ohne Verschulden Schadensersatz leisten (§§ 280, 281, 276 BGB n. F.). Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern müssen einfach und verständlich sein (§ 477 BGB n. F.). Der Verkäufer hat Rückgriffsansprüche gegen seinen Lieferanten, wenn er von seinem Kunden (Verbraucher) in Anspruch genommen wird.
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4) Überblick zum neuen Werkvertragsrecht
Die Gewährleitsungsfristen werden verlängert. Dabei wird künftig zwischen körperlichen und geistigen Werken (§ 634a BGB n. F.) unterschieden. Damit soll bspw. für Planungs- und Beratungsleistungen (= geistigen Werken), bei denen eine lange Zeit zwischen Pflichtverletzung und Entstehung bzw. Erkennbarkeit des Schadens liegen kann, vermieden werden, dass Ansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren. Das Gewährleistungsrecht wird systematisch an das neue allgemeine Leistungsstörungsrecht angepasst. Der Kostenanschlag ist im Zweifel künftig gem. § 632 Abs. 3 BGB n. F. nicht zu vergüten. Die Unterscheidung zwischen “näheren” und “entfernteren” Mangelfolgeschäden wird aufgegeben. Kaufrechtliches und werkvertragliches Gewährleistungsrecht werden weitgehend angenähert. Wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ist, findet künftig Kaufrecht Anwendung, gleichgültig ob es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt.
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5) Überblick zum neuen Darlehensrecht
Das Verbraucherkreditgesetz gibt es künftig nicht mehr, denn die einzelen Regelungen sind in das BGB aufgenommen. Dabei wird der Begriff des “Kredits”, der bislang als Oberbegriff fungierte, aufgegeben. Die einzelen Erscheinungsformen werden künftig in den §§ 488 ff. BGB n. F. jeweils eigenständig geregelt.
Auch das Darlehensrecht wird durch die Schuldrechtsreform neu strukturiert und sprachlich modernisiert. Den Begriff des “Kredits” aus dem Verbraucherkreditgesetz, der als Oberbegriff fungierte, gibt es nicht mehr. Stattdessen regeln auch hier die §§ 488 ff. BGB n. F. den Darlehensvertrag, die Finanzierungshilfen und die Ratenlieferungsverträge eigenständig. Die §§ 607 ff. BGB n. F. regeln künftig nur noch den Sachdarlehensvertrag.
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6) Wann greift das neue Recht?
Diese Frage scheint trivial, denn das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Damit ist jedoch noch nicht klar, was etwa für bestehende Verträge gilt - die Übergangsregelungen finden sich in Art. 229 §§ 5 bis 7 EGBGB:
Im Grundsatz gelten die neuen Vorschriften nur für Neuverträge ab dem 01.01.2002 - hiervon gibt es jedoch zahlreiche wichtige Ausnahmen, z. B. ...
Auch bei Dauerschuldverhältnissen sollen die neuen Regelungen greifen, jedoch nicht unmittelbar. Vielmehr soll den Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben werden, die bestehenden Verträge anzupassen - erst ab dem 01.01.2003 gilt das BGB n. F. auch für Dauerschuldverhältnisse.
Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB n. F. gilt nur für Neuverträge ab dem 01.01.2002. Ab dem 01.01.2003 finden sie aber auch Anwendung auf Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des AGBG vom 01.04.1977 geschlossen wurden.
Bei den Verjährungsfristen gibt es ebenfalls Ausnahmen von der grundsätzlichen Regelung nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, wonach das neue Verjährungsrecht auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet. Anhand folgender Checkliste kann ermittelt werden, welche Verjährungsfrist greift... Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beginn, die Hemmung und die bisherige “Unterbrechung”(jetzt Neubeginn) der Verjährung für die Zeit vor dem 01.01.2002 nach altem Recht bestimmt und dass die neue Verjährungsfrist frühestens zum 01.01.2002 zu laufen beginnt.
Wie lange dauert die alte und die neue Verjährungsfrist? Ist die alte Verjährungsfrist kürzer als die neue?
Ja => Alte Verjährungsfrist bleibt
Nein => Wann endet die alte/neue Verjährungsfrist?
Wann endet die alte/neue Verjährungsfrist? Ist/wäre die alte Verjährungsfrist schneller abgelaufen als die neue?
Ja => Alte Verjährungsfrist bleibt
Nein => Neue Verjährungsfrist gilt
Für andere Fristen, wie etwa Fristen, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind (z. B. bei der Anfechtung die Ausschlussfristen nach §§ 121, 124 BGB) bzw. für Fristen nach dem HGB und dem UmwG gelten diese Übergangsregelungen zu den Verjährungsfristen analog (Art. 229 § 6 Abs. 5 und 6 EGBGB).
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Die vorstehenden Hinweise stellen lediglich einen Kurz-Überblick der wichtigsten Änderungen dar, um ein Gefühl für die damit verbundenen tiefgreifenden Veränderungen zu vermitteln. Keinesfalls sind sie in der Lage, eine detailliertere Auseinandersetzung mit der Thematik am Einzelfall im Rahmen eines professionellen Beratungsgespräches zu ersetzen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 01.01.2002 auch die in wesentlichen Teilen neu gefasste Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten ist. Dadurch ergeben sich ebenfalls für das Prozessrecht tiefgreifende Änderungen, wie etwa im Hinblick auf vorbereitende Anordnungen über die dem Hauptverhandlungstermin vorgeschaltete Güteverhandlung, auf die Videokonferenz, auf den Einzelrichtereinsatz sowie auf die materielle Prozessförderungspflicht und auf das veränderte Rechtsmittelrecht.
Haben Sie Kritik oder Anregungen? Schreiben Sie uns bitte: kontakt@kanzlei-ruff-repnow.de ! |